Online-Marketing ist fester Bestandteil der Werbestrategie
Online-Marketing ist mittlerweile für Unternehmen gleich welcher Größe ein fester Bestandteil der Werbestrategie und verdrängt zunehmend Printanzeigen. Ausgehend von der eigenen Homepage, über die Google Unternehmensseite bis hin zu Facebook, Instagram, Pinterest & Co reichen die Onlineaktivitäten.
Zweck der Online-Aktivitäten ist die Sichtbarkeit und Erreichbarkeit des Unternehmens im World Wide Web und den Social-Media-Kanälen. Das Online-Marketing dient der Bereitstellung von Informationen für Interessierte, potenziellen Kunden und der Öffentlichkeitsarbeit, sowie Werbung in eigener Sache.
Online-Werbung ist messbar
Der Erfolg von Online-Werbung lässt sich außerdem viel genauer bestimmen als der Erfolg von Print- und Offline-Werbung. Hierzu können vom Verantwortlichen Tools eingesetzt werden, die den Erfolg in Echtzeit messen. So kann die Werbestrategie jederzeit auch in der laufenden Kampagne angepasst werden.
DSGVO und TTDSG sind zu beachten
Beim Online-Marketing muss insbesondere die DSGVO (Datenschutz Grundverordnung) und auch das TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) beachtet werden. Das TTDSG ist immer dann vom Verantwortlichen zu beachten, wenn es um das Auslesen oder die Speicherung von Informationen auf Endgeräten mit Internetanschluss (z.B. Handys, Tablets oder PCs) geht. Das TTDSG setzt keinen Personenbezug voraussetzt und geht somit über den Anwendungsbereich der DSGVO hinaus.
Fazit zum Beitrag DSGVO und TTDSG beim Online-Marketing
Die DSGVO schützt die informelle Selbstbestimmung bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten und das TTDSG alles, um die Privatsphäre zu schützen. Dies betrifft insbesondere den Bereich des Trackings, egal ob mit oder ohne Cookies.
Umgang mit personenbezogenen Daten und der Privatsphäre
Das Datenschutzmanagement gibt einen 360° Datenschutz-Überblick und ist Rüstzeug für ein umfassendes Datenschutzmanagement im Unternehmen. Im Mittelpunkt steht das DSGVO-Verzeichnis nach Artikel 30 DSGVO (Rechenschaftspflicht nach Artikel 2 Abs. 7 DSGVO. Es gilt der Grundsatz: „Schütze anvertraute und eigene Daten, schütze das Unternehmen“.
MERKE: Daten und Vertrauen sind wesentliche und wertvoller Bestandteile des Betriebsvermögens. Die durch die DSGVO vorgegebenen Dokumentationspflichten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Unternehmen, bildet die Grundlage für ein Datenschutz-Managementsystem. Dieses gibt einen Überblick zusammenhängender und sich gegenseitig beeinflussender Elemente einer Organisation, um Ziele und Prozesse zum Erreichen der gesetzlichen Vorgaben umzusetzen.
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